Vom Gehalt werden Sozialversicherungsbeiträge abgezogen, von Dividenden hingegen nicht. Deshalb dürfen diese Ausschüttungen bei Angestellten, die zugleich an einem Unter­nehmen beteiligt sind, nicht übermässig hoch ausfallen. In der Regel zählt ein Dividen­denertrag von mehr als 10 Prozent des ­Kapitals als überhöht.

Eine Luzerner Fima zahlte einzelnen ihrer Aktionären eine Dividende aus, die mehr als 10 Prozent des investierten Kapitals betrug. Die kantonale Ausgleichskasse akzeptierte das nicht und forderte AHV-Beiträge auf überhöhte Dividenden.

Dagegen wehrte sich die Firma erst mit einer Einsprache bei der Ausgleichskasse und darauf mit einer Beschwerde beim Kantonsgericht. Es gibt der ­betroffenen Firma recht: Eine ­Dividende von mehr als 10 Prozent sei ­zulässig, weil die Aktio­näre einen branchenüblichen Lohn beziehen würden.

Kantonsgericht Luzern, Urteil 5V 21 352 vom 4.12.2023