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Wer vergisst, in der Steuererklärung seinen Dividendenertrag zu deklarieren, bestraft sich selbst. Denn die darauf bezahlte Verrechnungssteuer kann man nur zurückfordern, wenn die Dividende als Einkommen versteuert wird.
Die Verrechnungssteuer fällt in der Regel aber viel höher aus als die Steuer auf den Dividenden. Mit Absicht vergisst deshalb wohl niemand, die Dividende in der Steuererklärung anzugeben. Dennoch verweigerten die Steuerbehörden lange die Rückerstattung der Verrechnungssteuer, wenn der Dividendenertrag erst nachträglich korrekt deklariert wurde oder die Steuerbehörde den Fehler entdeckte. Die ordentliche Steuer musste man trotzdem zahlen. So sah es das Gesetz über die Verrechnungssteuer vor.
Doch auf Beginn des Jahres 2019 ist das Gesetz geändert worden. Seither gilt: Die Verrechnungssteuer muss zurückerstattet werden, wenn der Fehler korrigiert und die Dividende korrekt versteuert wurde (K-Geld 2/2019).
Steuerpflichtige tragen die Gerichts- und Verfahrenskosten
Die Gesetzesänderung hat nun auch das Bundesgericht zu einer Kehrtwende veranlasst: Mit Urteil vom 23. April 2019 entschied es, dass die Verrechnungssteuer für alle hängigen Fälle bis zurück ins Jahr 2014 zurückbezahlt werden muss (2C_1069/2018). Die Gerichts- und Verfahrenskosten der unteren Instanzen müssen allerdings die Steuerpflichtigen tragen. Denn, so sagt das Bundesgericht, nach altem Recht hätten sie mit ihrem Begehren auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer «mutmasslich» keinen Erfolg gehabt.
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