Inhalt
Eveline Künzi (Name geändert) hatte bis zu ihrer Pensionierung als angestellte Sprachlehrerin gearbeitet. Seither springt die 65-Jährige dort sporadisch für Kollegen ein. Damit verdient sie sich ein jährliches Zubrot von etwa 15 000 Franken zu ihrer kleinen Rente.
Kürzlich erhielt Künzi unerwartet Post vom Steueramt. Sie möge bitte einen Teil ihrer letzten Überweisung auf das Konto der dritten Säule wieder rückgängig machen, schrieb der Veranlagungsbeamte. Was war geschehen?
Die Rentnerin hatte wie in früheren Jahren auf ihrer Steuererklärung den maximalen Abzug von 6739 Franken für Angestellte mit Pensionskasse geltend gemacht. Das hätte sie aber nicht tun dürfen. Denn sie bezog bereits eine Rente ihrer Pensionskasse. Wer das tut, darf nämlich nur so viel in die dritte Säule einzahlen wie es seinem Erwerb ohne Pensionskasse entspricht. Das heisst: 20 Prozent des Einkommens bis zu einer Höchstgrenze von 33 696 Franken.
Kommentare zu diesem Artikel
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar hinzuzufügen
Sind Sie bereits Abonnent, dann melden Sie sich bitte an.
Nichtabonnenten können sich kostenlos registrieren.
Besten Dank für Ihre Registration
Sie erhalten eine E-Mail mit einem Link zur Bestätigung Ihrer Registration.
Keine Kommentare vorhanden