Das Einkommen beider Partner auf einem einzigen Konto und daraus die gemeinsamen Kosten zahlen – das tönt sinnvoll. Aber es kann Nebenwirkungen haben: einen Liquiditätsengpass beim Tod des Partners.
Banken empfehlen vielen Kunden ein Gemeinschaftskonto. Dabei kann jeder Partner einzeln das Geld teilweise oder ganz beziehen. Das Konto wird «Und/oder-Konto» oder «Compte-joint» genannt. Die Bank weiss nicht, welchem Partner wie viel Geld gehört.
In den Verträgen über die Gemeinschaftskonten heisst es regelmässig, der überlebende Partner habe nach dem Tod des andern weiterhin Zugriff auf das Geld. Was nicht steht: Die Bank kann das Konto trotzdem sperren. Und das ist nicht selten. Grund: Zum Zeitpunkt des Todes eines Partners fällt sein Anteil des Geldes auf dem Konto in die Erbschaft, der andere Teil gehört dem überlebenden Partner. Die Bank weiss nicht, wer Anspruch auf wie viel Geld hat. Sie riskiert eine Doppelzahlung, wenn sie das Geld fälschlicherweise dem Partner oder den Erben auszahlt.
Ähnliche Probleme haben die Banken bei Vollmachten, die über den Tod hinaus gültig sind. Das Bundesgericht musste sich 2013 mit einem Fall aus dem Kanton Solothurn beschäftigen: Eine Frau hatte eine Vollmacht für das Konto ihres Freunds. Sie hob nach seinem Tod 647 000 Franken ab. Später klagten die Kinder des Mannes gegen die Bank. Diese einigte sich mit den Kindern in einem Vergleich und musste eine Entschädigung von 450 000 Franken zahlen.
Es kann lange dauern, bis der notwendige Erbschein vorliegt
Banken haben deshalb einen guten Grund, bei unklaren Verhältnissen das Konto zu sperren. Auf Anfrage von K-Geld bestätigten mehrere Banken diese Möglichkeit. Die Credit Suisse erklärt, bei widersprüchlichen Instruktionen oder einem Rechtsstreit zwischen den Erben werde sie «zum Schutz der beteiligten Personen keine Verfügungen zulassen». Erben müssten sich «im Regelfall mit einem Erbschein ausweisen.» Und die Luzerner Kantonalbank sagt, bei «Indizien für Interessenskonflikte» könne die Bank weitere Unterlagen verlangen.
Das bedeutet im Alltag: Der überlebende Ehepartner, der die Erbschaft mit den Nachkommen zu teilen hat, muss oft erst auf den Erbschein warten, bis er wieder über das Geld auf dem «Compte-joint» verfügen kann. Bei komplizierten Erbfällen mit nahen Verwandten im Ausland kann es mehrere Monate dauern, bis die zuständige Behörde einen Erbschein verschickt.
Als Alternative zum Gemeinschaftskonto kann man dem Partner auch eine Vollmacht für sein eigenes Konto geben. Auch hier schreiben die Banken im Kleingedruckten, die Vollmacht sei über den Tod hinaus gültig. Das bedeutet aber auch hier faktisch: Die Bank kann gestützt auf die Vollmacht Auszahlungen machen – aber sie muss nicht. Häufig sperren die Banken auch in solchen Fällen das Konto, bis die Erben ermittelt sind. Die Partner sollten somit nicht auf die Bankvollmacht vertrauen. Am besten hat jeder Partner ein eigenes Konto. So ist die Liquidität zur Bestreitung der Lebenskosten immer vorhanden. Bei Bedarf kann man sich gegenseitig eine Vollmacht fürs eigene Konto erteilen.
Ein Gemeinschaftskonto kann auch bei einer Betreibung für Ärger sorgen. Wird ein Partner betrieben, muss der Mitinhaber beweisen, wie gross sein Anteil am Kontobetrag ist. Im Kanton Zürich etwa sperrte das Betreibungsamt ein Konto, das ein betriebener Vater gemeinsam mit seinem Sohn führte. Der Sohn musste beweisen, wie viel des Vermögens ihm gehört. Nach einem drei Jahre langen Prozess gab das Bundesgericht das Konto dieses Jahr frei.