Viele ältere Ehepaare leben in einem Eigenheim mit weitgehend abbezahlter Hypothek. Im Todesfall des einen Ehepartners wird sein Nachlass unter den Erben aufgeteilt. Dabei besteht das Risiko, dass der überlebende Ehepartner die Immobilie verkaufen muss, um beispielsweise die Erbteile der Kinder auszahlen zu können. Das wird besonders dann kritisch, wenn abgesehen von der Immobilie nicht viele andere Vermögenswerte vorhanden sind.
Erben können ihren Anteil gerichtlich einfordern
Bei guten familiären Verhältnissen wird das Ehepaar meistens nichts weiter unternehmen müssen. Die Kinder respektieren in der Regel den Wunsch des überlebenden Elternteils, nach dem Tod des Partners im Eigenheim bleiben zu können. Die Erbteilung findet in diesen Fällen erst nach dem Tod des zweiten Ehepartners statt. Die Kinder könnten aber jederzeit Druck auf den Hinterbliebenen ausüben, ihnen ihr Erbe auszuzahlen, oder ihren Erbanteil gar gerichtlich einfordern. Denn jedes Mitglied einer Erbengemeinschaft kann jederzeit auf Teilung klagen.
Ein Ehepaar hat verschiedene rechtliche Möglichkeiten, dies auf einfache Weise zu verhindern.
Die beiden Ehepartner können die Kinder in ihrem Testament auf den Pflichtteil setzen. Die Pflichtteile sind die vom Gesetz vorgeschriebenen Anteile am Nachlass eines nahen Verwandten. Heute haben Kinder einen festen Anspruch auf drei Viertel des gesetzlichen Erbes. Das ändert sich bald: Im April lief die Referendumsfrist gegen das neue Erbrecht ungenutzt ab. Der Bundesrat setzt es voraussichtlich am 1. Januar 2023 in Kraft Dann beträgt der Pflichtteil für Kinder nur noch die Hälfte des gesetzlichen Erbes. Das bedeutet: Unter Berücksichtigung der Pflichtteile können Verheiratete mit Kindern heute per Testament maximal fünf Achtel des Nachlasses ihrem Ehepartner zukommen lassen. Ab 2023 sind es dann maximal sogar drei Viertel.
Eheleute können im Testament anordnen, dass ihr Partner im Rahmen der Erbteilung Anspruch auf die Liegenschaft hat. Das ist mit einer Teilungsvorschrift möglich. Dann ist klar: Haus oder Wohnung geht an den Partner, die anderen Erben haben nur Anspruch auf übriges Vermögen. Ist lediglich eine Liegenschaft vorhanden, können die Kinder mit Geld ausgezahlt werden, das der überlebende Elternteil als Hypothek aufs Haus aufnimmt.
In einem Testament kann man dem überlebenden Ehepartner die lebenslange Nutzniessung an der Liegenschaft zusprechen. Der Hinterbliebene kann dann weiterhin im Eigenheim oder von dessen Mieterträgen leben. Die Kinder erhalten bei der Erbteilung zwar ihren Anteil an der Liegenschaft zu Eigentum, können aber nicht darüber verfügen, solange der zweite Elternteil noch lebt.
Im Todesfall eines Verheirateten kommt vor der Erbteilung die eherechtliche Auseinandersetzung des Vermögens. Die meisten Ehepaare leben unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Das betrifft alle, die beim Notar keinen Ehevertrag abgeschlossen haben. In diesen Ehen kann man vereinbaren, dass die ganze Errungenschaft des Verstorbenen dem überlebenden Partner zugewiesen wird. Zur Errungenschaft eines Partners gehören im Wesentlichen alle während der Ehe aus seinem Einkommen aufgebauten Vermögenswerte. Das bedeutet: Das während der Ehe aufgebaute Vermögen des Verstorbenen geht gar nicht in den Nachlass, sondern vorweg an den Partner. Die Pflichtteile von nichtgemeinsamen Nachkommen dürfen allerdings nicht geschmälert werden. Gemeinsame Kinder und ihre Nachkommen darf man hingegen übergehen, weil ihnen ihr Anteil am Vermögen des verstorbenen Elternteils nach dem Tod des zweiten Elternteils zufällt. Für die Zuweisung der ganzen Errungenschaft an den Partner müssen die Eheleute beim Notar einen Ehevertrag abschliessen.
Maximale Sicherheit für die Eltern bietet ein Erbvertrag, in dem sich beide Elternteile gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Damit müssen die Nachkommen allerdings einverstanden sein. Einen solchen Vertrag müssen deshalb alle pflichtteilgeschützten Erben unterschreiben. Die Kinder verzichten damit auf ihre Ansprüche am Nachlass, solange der zweite Elternteil noch lebt. Ein Erbvertrag muss notariell beurkundet werden und kann nur mit dem Einverständnis aller Unterzeichner geändert oder aufgehoben werden.
Im Testament Nacherben einsetzen
Wer im Todesfall seinen Partner maximal begünstigt, sollte sich überlegen, was mit einem allfälligen Rest der Erbschaft geschehen soll, wenn auch der Partner stirbt. Es ist möglich, per Testament Nacherben einzusetzen, soweit das Vorerbe nicht pflichtteilsgeschützt ist. In diesem Fall fällt der Rest des Erbes an die eingesetzten Nacherben. Das kann etwa bei Patchworkfamilien und ledigen Partnern der Fall sein. Man kann so beispielsweise den Partner als alleinigen Erben oder als Haupterben einsetzen und anordnen, dass nach dessen Tod das Resterbe nicht an die Erben des Partners geht, sondern an eigene Kinder oder sonstige Erben.
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