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02.04.2019
Nein. Das Bundesgericht hat bereits mehrmals entschieden, dass eine Vorzugsmiete für Verwandte und Nahestehende mindestens 51 Prozent des Eigenmietwerts betragen muss. Andernfalls muss der Vermieter den vollen Eigenmietwert versteuern. Mehrere Kantone legten in ihren Steuergesetzen sogar fest, dass in jedem Fall mindestens der Eigenmietwert versteuert werden muss. Also selbst dann, wenn die effektiven Mietzinseinnahmen nur wenig unter dem Eigenmietwert liegen (K-Geld 2/2018).
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