Eine Landbesitzerin errichtete auf ihrem Grundstück ein Haus mit Stockwerkeigentumseinheiten. Ein Paar aus Nyon VD kaufte im Jahr 2010 für rund 1,5 Millionen Franken eine der Wohnungen samt einem Aussenparkplatz. Als die Parkplätze 2011 noch nicht erstellt waren, fragten die Käufer bei der Gemeinde nach. Diese teilte dem Paar mit, die Bau­ordnung lasse am geplanten Ort keine Parkplätze zu.

Im Jahr 2013 reklamierten die Käufer deshalb bei der Ver­käu­ferin wegen des Mangels. Im Jahr 2015 for­derten sie vor dem erstins­tanz­lichen Gericht in Lausanne eine Kaufpreis­minderung in der Höhe von 27'000 Franken für den fehlenden Parkplatz.

Alle Instanzen bis zum Bundes­gericht wiesen die Klage ab. Begründung: Der Käufer einer Sache müsse diese rasch prüfen und ­einen festgestellten Mangel innert einem bis zwei Tagen rügen. Die Käufer hätten jedoch erst nach rund zwei Jahren re­klamiert, die Mängelrüge sei damit zu spät erfolgt. Auch könne der ­Verkäuferin nicht vorgeworfen werden, den Mangel bewusst verschwiegen zu haben, sagen die Richter. Die frühere Eigentümerin war beim Verkauf 75 Jahre alt und litt an einer langjährigen De­pression. Laut Gericht ist nicht an­zunehmen, dass sie von der Parkplatzproblematik Kenntnis hatte.

Bundesgericht, Urteil 4A_344/2023 vom 7. September 2023