Freiwillige Einzahlungen in die Pensionskasse sind beliebt. Damit lässt sich die Altersvorsorge aufbessern. Und gleichzeitig spart man Steuern. Denn solche Nachzahlungen darf man in der Steuererklärung vollumfänglich von seinem steuerbaren Einkommen abziehen. Ein späterer Kapitalbezug wird getrennt vom übrigen Einkommen privilegiert besteuert.
Damit das Steuersparen nicht überbordet, sieht das Gesetz allerdings Grenzen vor. Insbesondere dürfen «die daraus resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezogen werden».
Ein Urteil des Bundesgerichts mit Folgen
Was dies bedeutet, scheint jedem Durchschnittsleser klar zu sein: Wer zum Beispiel 400 000 Franken in seiner Pensionskasse hat und 100 000 Franken kurz vor seiner Pensionierung nachzahlt, darf höchstens 400 000 Franken als Kapital beziehen, mindestens 100 000 Franken muss er hingegen in Form einer Rente beziehen.
Doch weit gefehlt. Das Bundesgericht hat im Jahr 2010 entschieden, dass das gesamte Vorsorgekapital – im erwähnten Beispiel also 500 000 Franken – nur noch als Rente bezogen werden darf (Bundesgerichtsurteil 2C_658/2009).
Wer sich trotzdem ein Kapital – und sei es noch so wenig – auszahlen lässt, wird hart bestraft. Nicht vom zuständigen Bundesamt für Sozialversicherungen, das keine Einwände gegen einen späten Einkauf mit anschliessendem Kapitalbezug hat. Sondern von den Steuerbehörden: Die gesamten Einkäufe der letzten drei Jahre werden zusammen mit dem übrigen Einkommen im Bezugsjahr besteuert. Das lässt die Steuerprogression explodieren und führt in aller Regel zu viel höheren Steuern, als durch den gestaffelten Einkauf über die drei Jahre gespart werden konnte.
Gestaffelter Einkauf wird unter dem Strich zum Verlustgeschäft
Ein Beispiel: Ein alleinstehender, konfessionsloser Stadtzürcher mit einem steuerbaren Einkommen von 100 000 Franken, der während drei Jahren je 50 000 Franken in seine Pensionskasse nachbezahlt hat, konnte dadurch 34 938 Franken Steuern sparen. Die kumulierte Nachbesteuerung von 150 000 Franken in einem einzigen Jahr – zusätzlich zu seinem normalen Einkommen – kostet ihn nun 53 815 Franken: Unter dem Strich sind das 18 877 Franken mehr, als er gespart hat.
Dasselbe Vorgehen ist bei Einzahlungen in die ebenfalls steuerbegünstigte Säule 3a unbestrittenermassen zulässig. Denn die Beiträge sind auf 20 Prozent des Einkommens beschränkt. Auch in den letzten drei Jahren vor dem Kapitalbezug bleiben sie abzugsberechtigt. Selbst im Pensionierungsjahr darf man nochmals den Maximalbetrag einzahlen, solange die Einzahlung nur vor dem Pensionierungsdatum erfolgt.
Doch es gibt Ausnahmefälle, die einen späten Einkauf in die Pensionskasse doch noch lohnenswert machen. Zumindest in einzelnen Kantonen. Wer neben seiner Pensionskasse noch über eines oder mehrere Freizügigkeitskonten verfügt, kann profitieren. So lassen in der Deutschschweiz die Kantone Freiburg, Glarus, Graubünden, Luzern, Schaffhausen, Schwyz, Uri, Wallis und Zürich die steuerliche Privilegierung der Einkäufe auch in den letzten drei Jahren vor der Pensionierung zu, wenn später ein Kapitalbezug aus dem Freizügigkeitskonto erfolgt. Das Pensionskassenguthaben muss auch in diesen Kantonen aber ganz als Rente bezogen werden. Zudem verlangen sie, dass die Auflösung des Freizügigkeitskontos frühestens drei Jahre nach dem letzten Einkauf in die Pensionskasse erfolgt. Das dürfte kein Problem darstellen, denn Freizügigkeitskonten dürfen in den meisten Kantonen bis zu fünf Jahre nach dem offiziellen Pensionierungsalter noch aufgelöst werden, Frauen also bis 69 und Männer bis 70.
Bundessteuer: Einkäufe der letzten drei Jahre gemeinsam besteuert
Die Kantone Aargau, Appenzell Inner- und Ausserrhoden, Baselland, Basel-Stadt, Bern, Ob- und Nidwalden, Solothurn, Thurgau und Zug sowie die Eidgenössische Steuerverwaltung bei der direkten Bundessteuer nehmen dagegen auch in diesen Fällen eine Nachbesteuerung zum vollen Tarif vor – mit allen Folgen der Steuerprogression. Denn die Einkäufe der letzten drei Jahre werden dann in einem Jahr gemeinsam besteuert. Ihre Begründung: Freizügigkeitsguthaben müssten von Gesetzes wegen für den Einkauf verwendet werden. Andernfalls trete eine Überversicherung ein. Sie folgen damit einer Empfehlung der Schweizerischen Steuerkonferenz.
«Ein Einkauf wird in diesen Fällen nicht anerkannt», meint zum Beispiel Jakob Rütsche, Vorsteher der Steuerverwaltung Thurgau. Das kantonale Steueramt St. Gallen will sich nicht festlegen, da «wir einen entsprechenden Fall noch nie zu beurteilen hatten», wie Amtsleiter Felix Sager K-Geld schreibt.