Alternative Heizsysteme, wärmegedämmte Fassaden, isolierte Fenster oder eine Solaranlage auf dem Dach sind umweltfreundliche Investitionen. Doch sie sind auch teuer. Und nicht immer geht die Rechnung für Hausbesitzer auf. Nichtstun ist oft günstiger – besonders, wenn die Mieter die teilweise unnötigen Energiekosten tragen müssen.
Der Bund und die meisten Kantone bieten Steuererleichterungen, um energieeffizientes Umbauen attraktiv zu machen. Neuinvestitionen in Energiesparmassnahmen darf man voll vom steuerbaren Einkommen abziehen – obwohl es sich dabei um wertvermehrende Ausgaben handelt. Solche Ausgaben werden sonst erst bei der Berechnung des Grundstückgewinns steuermindernd berücksichtigt, wenn die Liegenschaft verkauft wird.
Doch wie wird gerechnet, wenn der finanzielle Aufwand für Sanierungen so hoch ist, dass er mehr als das steuerbare Einkommen eines Jahres wegfrisst? Bisher konnten darüber hinausgehende Investitionskosten nicht vom Einkommen abgezogen werden. Das ändert sich nun: Ab dem Jahr 2020 darf man steuerlich nicht ausgeschöpfte Investitionsabzüge auf das darauffolgende Jahr übertragen. Und bei Bedarf sogar noch auf ein drittes Jahr.
Das kann zu einer erheblichen Steuereinsparung führen, wie das Beispiel einer Familie aus Köniz BE zeigt. Sie lässt ihr Haus für 300 000 Franken energetisch sanieren. Nach bisheriger Regelung kann sie ihr jährliches Bruttoeinkommen von 170 000 Franken und damit ihre Steuerrechnung nur im ersten Jahr auf Null senken und in den folgenden Jahren einen pauschalen Unterhaltsabzug von 4800 Franken geltend machen. Nach der neuen Regelung kann die Familie ihr steuerbares Einkommen mit dem Übertrag aus dem Vorjahr noch zwei weitere Jahre auf Null setzen. Das führt zu einer Steuerersparnis von 33 612 Franken (siehe Tabelle im PDF).
Kantone regeln abzugsfähige Investitionen in Merkblättern
Die meisten Kantone halten in Merkblättern fest, welche Investitionen steuerlich zum Abzug berechtigen. Lediglich Graubünden und Luzern kennen keine Steuerabzüge für bauliche Energiesparmassnahmen. In Graubünden stehen solche Abzüge laut Urs Hartmann, Leiter der Bündner Steuerbehörde, nicht zur Debatte, weil sie «mit der diskutierten Abschaffung des Eigenmietwerts ohnehin wegfallen» würden.
Folgende Investitionen können gemäss den kantonalen Merkblättern in der Regel beim Einkommen abgezogen werden.
Giebeldächer: Der Ersatz eines Flachdachs durch ein wärmeisoliertes Giebeldach gilt als Energiesparmassnahme. Allerdings nur, wenn daraus nicht ein zusätzlicher Wohnraum resultiert.
Heizung: Umweltfreundliche Alternativsysteme wie Wärmepumpen und Anlagen, die Solarenergie, Holz, Wind, Biogas oder Geothermik verwenden.
Fernwärme: Bei der Umstellung auf regionale Wärmeversorgung durch Fernwärme sind die Anschlusskosten ans Heizungsnetz des Fernwärmeanbieters abzugsfähig. Dies gilt hingegen nicht für die jährlichen Anschlusskosten, die das Kraftwerk in Rechnung stellt.
Jalousien, Storen und Rollläden: Ihr erstmaliger Einbau gilt als Energiesparmassnahme, nicht aber der elektrische Antrieb.
Isolation: Der Einbau einer Dämmung an Wänden, unter dem Dach oder im Boden ist steuerlich abzugsfähig. Das gilt ebenso für den Einbau höherwertiger, energiesparender Fenster.
Küchengeräte/Waschmaschine/Tumbler: Solange der Energieverbrauch bei Neugeräten klar tiefer liegt als zuvor, ist auch der Ersatz mit komfortableren und grösseren Geräten abzugsfähig.
Windfang: Neubau unbeheizter Windfänge.
Planungshonorare: Kosten für energietechnische Analysen und Konzepte, die zeigen, wo überall energiesparende oder umweltschonende Massnahmen möglich sind, darf man steuerlich geltend machen. Allerdings nur, wenn sie auch umgesetzt werden.
Unschön: Zwar fördert der Fiskus Investitionen in die Energieeffizienz. Grössere Investitionen führen oft aber zu einer höheren Einschätzung des Liegenschaftswerts. In der Folge erhöht sich der Eigenmietwert. So verpufft ein Teil des Steuerspareffekts.