Ein Windfang bringt eine spürbare Reduktion der Heizenergie mit sich. Wird die Innentür stets geschlossen, bleibt die Kälte draussen und die Wärme drinnen, wenn jemand das Haus betritt oder verlässt. Einen Energiespareffekt bringen auch Einglasungen von Balkonen und Terrassen, denn die Sonne wärmt durch das Glas den Innenraum.
Bund und Kantone fördern das Energiesparen unter anderem mit Steuerabzügen. Auch bei einer Balkoneinglasung und einem Windfang (K-Geld 3/11). Doch nur beschränkt, wie Germain und Silvia Mittaz aus Dietikon ZH feststellen mussten. Der Kanton Zürich lässt zwar Abzüge für Energiesparmassnahmen an Balkonen und Terrassen sowie den Bau eines Windfangs zu. Er hält dies sogar in einem speziellen Merkblatt (ZStB 18/821) fest. Dennoch verweigerten die Steuerbehörden des Kantons Zürich dem Ehepaar die steuerliche Anerkennung für den eingeglasten Balkon von 12 Quadratmetern.
Energieeinsparung im Vergleich zum Raumgewinn «nebensächlich»
Die Einsprache der Familie Mittaz wurde ebenfalls abgeschmettert. Begründung: «Die resultierende allfällige Energieeinsparung ist im Vergleich mit dem Gewinn an Wohn- bzw. zusätzlichem Nutzungsraum untergeordnet und nebensächlich.» Mittaz’ Argument: Der eingeglaste Balkon erfülle energietechnisch die gleiche Funktion wie ein Windfang. Doch der zuständige Steuerkommissär erklärte, dass «ein Windfang in aller Regel kaum mehr als 2 bis 3 Quadratmeter» Bodenfläche aufweise. Der Kommissär berief sich auf einen Entscheid des Zürcher Verwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2007 (SB.2007.00067). Mittaz hatte weiter argumentiert, ein «Windfang» sei nicht bloss eine Eingangsschleuse, sondern laut «Lexikon der Technik» ganz allgemein ein «Vorbau an Fenstern und Türen, der das Eindringen kalter Luft vermeiden soll». Auch dieses Argument half ihm nicht.
Die gleiche Erfahrung machten Alois Fuchs aus Maienfeld GR mit seiner Sitzplatzeinglasung und Hermann J. Kuhn aus Steckborn TG mit der verglasten Terrasse. Die Bündner bzw. die Thurgauer Steuerbehörden verweigerten ihnen den Abzug mit einer ähnlichen Begründung. Das Steueramt im Thurgau beruft sich dabei auf die «Verordnung über die Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien» des Eidgenössischen Finanzdepartements.
Dort ist in diesem Zusammenhang aber nur sehr allgemein die Rede vom Steuerabzug für «Massnahmen, welche zur rationellen Energieverwendung oder zur Nutzung erneuerbarer Energien beitragen». Darunter liessen sich auch Einglasungen und sogar Wintergärten verstehen.
Graubünden wiederum verweist auf einen Bundesgerichtsentscheid vom 12. Mai 2009 (Urteil 2C_666/2008) zu einem Fall im Kanton Solothurn. Darin kommen die Lausanner Richter zum Schluss, dass die «Sitzplatzverglasung im Sinne eines Wintergartens in erster Linie zur Wohnraumerweiterung – und nicht als Energiesparmassnahme – erstellt» worden sei. Und weiter: «Dass die Verglasung des Sitzplatzes sekundär auch einen gewissen Energiespareffekt mit sich bringen mag», ändere nichts. Denn der Nachweis über eine erhebliche Energieeinsparung dank der gewählten Spezialverglasung sei nicht erbracht.
Fazit:
- Der Anbau eines Windfangs wird zum Steuerabzug zugelassen, solange er unbeheizt bleibt und der Raumgewinn gering ist (weniger als 4 Quadratmeter).
- Balkon- und Terrasseneinglasungen bleiben umstritten: Gelingt der Nachweis zum Beispiel mit einem Gutachten der kantonalen Energiefachstelle, dass der Energiespareffekt dank der gewählten Verglasungsmethode gross sei, sollte man zumindest einen anteiligen Abzug verlangen.
- Wintergärten sind grundsätzlich nicht zum Steuerabzug zugelassen, weil der Raumgewinn im Vordergrund steht.
Immerhin: Der wertvermehrende Aufwand kann bei einem Verkauf der Liegenschaft zu den Anschaffungskosten hinzugezählt werden. Damit verringert sich die Grundstückgewinnsteuer. Voraussetzung: Man kann die Investitionskosten nachweisen. Es gilt darum, alle Quittungen sorgfältig aufzubewahren.