Mit einem Testament setzen viele Konkubinatspaare ihren Lebenspartner als Erben ein. Doch in vielen Kantonen zahlen Hinterbliebene ohne Trauschein hohe Erbschaftssteuern – in den Kantonen Appenzell Innerrhoden, Genf, in einigen Gemeinden Graubündens, in Schaffhausen, Solothurn, St. Gallen, Thurgau, Tessin, Waadt und Wallis sogar den Höchsttarif. Der gilt sonst nur für nichtverwandte Drittpersonen.
Konkubinat: Nur in fünf Kantonen zahlt der Partner nichts fürs Erbe
Diese Steuer kann leicht ein Viertel oder mehr des gesamten Erbes wegfressen. Ehepartner dagegen sind in allen Kantonen von der Erbschaftssteuer befreit.
Immerhin: Einige Kantone reduzieren die Erbschaftssteuer für hinterbliebene Lebenspartner mit Freigrenzen oder Freibeträgen (siehe Tabelle im PDF). Die Kantone Ob- und Nidwalden, Uri sowie Zug verzichten sogar vollends auf die Besteuerung von Lebenspartnern. Der Kanton Schwyz verlangt ganz allgemein keine Erbschafts- und Schenkungssteuern.
Was ein Lebenspartner im Sinne des Steuergesetzes genau ist, definieren die Kantone allerdings sehr unterschiedlich:
Appenzell Ausserrhoden, Glarus, Jura, Luzern, Obwalden, Neuenburg, Zug und Zürich verlangen für eine Steuerreduktion bzw. eine Steuerbefreiung die klassische, eheähnliche Gemeinschaft – also das Zusammenleben im gleichen Haushalt. Und dies seit mindestens fünf Jahren (Ausnahmen: Luzern zwei, Jura zehn Jahre).
Basel-Stadt, Baselland und Uri verzichten auf den Begriff «Lebenspartner». Auch sie gewähren die Steuervergünstigung «Personen», die mit dem Verstorbenen mindestens fünf Jahre «in häuslicher Gemeinschaft und am gemeinsamen Wohnsitz gelebt haben».
Die Kantone Aargau, Bern, Freiburg, Nidwalden und Uri definieren die Form der Gemeinschaft noch offener: In diesen Kantonen reicht es für eine privilegierte Erbschaftsbesteuerung schon, dass man seit mindestens fünf (AG, NW, UR) beziehungsweise 10 Jahren (BE und FR) «am gleichen Wohnsitz in dauernder Wohngemeinschaft gelebt» hat. Diese Anforderung erfüllt auch ein Geschwisterpaar, das unter dem gleichen Dach lebt.
Hausgemeinschaft: Aargauerin blitzte vor Bundesgericht ab
Davon wollte eine Frau aus dem Kanton Aargau profitieren, die zusammen mit ihrem Bruder in einem Zweifamilienhaus lebte, das die beiden von ihren Eltern geerbt hatten. Als der Bruder starb, verlangte die allein erbende Schwester, dass sie nach dem günstigeren Aargauer Tarif für «Personen in dauernder Wohngemeinschaft am gleichen Wohnsitz» besteuert würde, statt nach dem höheren Tarif für Geschwister.
Doch damit hatte sie vor Bundesgericht keinen Erfolg. Denn es stellte sich heraus, dass der Bruder und die Schwester zwar an der gleichen Adresse lebten, dort aber je eine eigene Wohnung belegten. Lediglich die Waschmaschine teilten sie sich. Das, so das Bundesgericht, stelle aber keine Wohngemeinschaft dar. (Urteil 2C_685/2017 vom 6. Februar 2018).