Inhalt
Ja. Für die Berechnung des Erbschaftswerts wird als Stichtag der Todestag des Erblassers genommen. Das gilt jedoch nicht nur für die Aktiven, sondern auch für die Passiven – z. B. für eine Hypothekarschuld. Somit ist der Kontostand des Bankkontos per Todestag massgebend, auch wenn durch den Todesfall hohe Kosten anfallen. Diese sogenannten Erbgangschulden können dann in der Regel – je nach Kanton – später vom unverteilten Nachlass abgezogen werden. Dadurch sinkt auch die Steuerlast der Erben.
Kommentare zu diesem Artikel
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar hinzuzufügen
Sind Sie bereits Abonnent, dann melden Sie sich bitte an.
Nichtabonnenten können sich kostenlos registrieren.
Besten Dank für Ihre Registration
Sie erhalten eine E-Mail mit einem Link zur Bestätigung Ihrer Registration.
Keine Kommentare vorhanden