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Eine Thurgauer Rentnerin hatte einen Mann angestellt, der sie 17 Jahre lang pflegte. Sie vermachte ihm im Testament eine unbelastete Liegenschaft. Nach dem Tod der Frau klagte er gegen deren Erben und verlangte, das Haus sei auf ihn zu überschreiben. Das Bezirksgericht Kreuzlingen TG und das Obergericht des Kantons Thurgau wiesen die Klage ab. Begründung: Der Pfleger sei erbunwürdig. Das Bundesgericht bestätigte das Urteil. Die Verstorbene sei von der falschen Vorstellung ausgegangen, dass der Pfleger ihr Freund sein wolle. In Wahrheit sei sie aber von ihm abhängig gewesen. Der Pfleger habe dies ausgenützt und sei deshalb nicht erbwürdig.
Bundesgericht, Urteil 5A_993/2020 vom 2. November 2021
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