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Nein. Der Vorbezug der AHV-Rente ist maximal um zwei ganze Jahre möglich. Sie können die AHV also frühestens mit 63 Jahren beziehen. Bei einem Vorbezug mit 63 Jahren wird die AHV-Rente lebenslang um 13,6 Prozent gekürzt. Wenn Sie die Schweiz im Alter von 50 Jahren endgültig verlassen, bleibt Ihr AHV-Konto eingefroren. Mit 63 Jahren könnten Sie dann eine AHV-Rente beantragen. Wegen der fehlenden Beitragsjahre ab 50 bekämen Sie jedoch nur eine Teilrente.
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