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07.01.2015
Ja. In den meisten Kantonen wird der Anteil am Erneuerungsfonds steuerlich als Vermögen betrachtet. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft ist im Sinne des Gesetzes weder eine juristische noch eine natürliche Person und daher nicht steuerpflichtig. Steuerpflichtig ist der jeweilige Stockwerkeigentümer. Entsprechend muss jeder Stockwerkeigentümer seinen Anteil am Fonds als Vermögen deklarieren. Einzelne Kantone verzichten allerdings auf die Besteuerung von Vermögen in einem Erneuerungsfonds.
Beachten Sie zu diesem Thema: In der Regel liegt das Vermögen auf einem Sparkonto, das Zinsen abwirft, die der Verrechnungssteuer unterliegen. Doch in der Steuererklärung müssen Sie Ihren Anteil am Zinsertrag in der Spalte «Werte ohne Verrechnungssteuer» eintragen. Denn es ist die Verwaltung, die die Verrechnungssteuer als Ganzes bei der Steuerbehörde eintreibt und dann dem laufenden Vermögen der Gemeinschaft oder direkt dem Erneuerungsfonds gutschreibt.
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