Zuerst traf Sandra B. aus Meisterschwanden AG einen richtigen Entscheid. Sie hatte zusammen mit ihrem neuen Lebenspartner ein Haus gekauft. Deshalb wollte sie eine Todesfallversicherung abschliessen und ihren Partner darin begünstigen.
Auch ihre Überlegung als Immobilien-Mitbesitzerin war korrekt. Mit einer Todesfallrisiko-Police können sich Eigentümer gegenseitig absichern. Stirbt der eine, erhält der Hinterbliebene die versicherte Summe bar ausbezahlt. So kann er eher im gemeinsamen Haus bleiben, weil er damit zum Beispiel die Hypothek teilweise amortisieren kann.
Doch dann machte Sandra B. einen Fehler. Sie meldete sich mit ihrem Versicherungsbedürfnis bei der Swiss-Life-Agentur in Aarau. Dort verkaufte man ihr nicht eine reine Todesfallversicherung, sondern eine gemischte Sparversicherung im Rahmen der Säule 3a. Obwohl der Wunsch der Kundin eindeutig war: «Ich sagte dem Berater klar, dass ich bereits eine 3. Säule bei der Bank habe. Und dass ich nur meinen Partner für den Fall meines Todes absichern wollte.»
Nach Intervention von K-Geld löste Swiss Life die Police rückwirkend auf und überwies die bereits bezahlten Prämien auf ein 3a-Konto der Frau. Denn der provisionsgesteuerte Berater hatte übersehen, dass die gewünschte Begünstigung in der Säule 3a gar nicht möglich war: Die Frau hat zwei eigene Kinder und keinen Ehemann, und die Lebensgemeinschaft mit ihrem neuen Partner dauerte noch keine fünf Jahre. Mit dieser 3a-Police wäre also das Todesfallkapital gemäss Gesetz zwingend an ihre Kinder und nicht an ihren Partner gegangen (siehe Kasten). Daran hätte auch der Name des Freundes in einem Testament nichts geändert. «Die von Sandra B. gewünschte Begünstigung wäre nur mit einer normalen Risikopolice ausserhalb der Säule 3a möglich gewesen», sagt Regina Aebi-Müller, Professorin an der Uni Luzern.
Risikoversicherung und 3a-Sparen sollte man trennen
Das sind die wichtigsten Tipps zu dieser Thematik:
Wer Bedarf nach einen Todesfallrisiko-Versicherung hat, sollte diesen Schutz separat versichern und nicht in Kombination mit einem Sparprozess. So bleibt man flexibel, denn eine reine Risikoversicherung ist jederzeit kündbar.
Einen Prämienvergleich für die Todesfallrisiko-Versicherung finden Sie in K-Geld 3/2018.
Versicherungsvertreter verkaufen lieber gemischte Versicherungen, die den Risikoschutz mit einem Sparprozess verbinden. Das bringt ihnen die höchsten Verkaufsprovisionen ein. Von solchen Kombiprodukten ist abzuraten, denn sie haben hohe interne Kosten und meist eine lange Laufzeit mit entsprechender Zahlungsverpflichtung. Wer vor Vertragsende aussteigt und keine Prämien mehr zahlt, verliert oft viel Geld.
Tipps: Die Begünstigung in der 3. Säule
Die Begünstigung in der Säule 3a kommt dann zum Tragen, wenn jemand mit einem 3a-Guthaben vor Erreichen des Pensionsalters stirbt. Bei 3a-Konten wird dann die bis anhin angesparte Summe an die Begünstigten ausbezahlt.
Bei 3a-Versicherungspolicen wird die vereinbarte Todesfallsumme ausbezahlt, falls die versicherte Person vor Vertragsablauf stirbt. Das ist die Reihenfolge der Begünstigten, die bei 3a-Versicherungen zwingend gilt:
1. Der überlebende Ehegatte.
2. Die direkten Nachkommen sowie Personen, die von der verstorbenen Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind – oder die Person, die mit dem verstorbenen Partner in den letzten fünf Jahren bis zu dessen Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss.
3. Die Eltern.
4. Die Geschwister.
5. Die übrigen Erben.
Für ledige Paare bedeutet das: Falls das Konkubinat bereits fünf Jahre gedauert hat, ist eine Begünstigung des Partners gemäss Punkt 2 kein Problem. Unter fünf Jahren ist eine Begünstigung des Lebenspartners nicht möglich, allenfalls vorhandene eigene Kinder des verstorbenen Partners haben dann Vorrang. Eine Abänderung der Begünstigung ist in diesem Punkt nicht möglich.
Hat das Paar gemeinsame Kinder, so ist eine Begünstigung des überlebenden Partners – unabhängig von der Dauer der Partnerschaft – möglich. Dies muss der Versicherung gemeldet werden.
Und: Hätte die verstorbene Person die überlebende Person bereits zu Lebzeiten massgeblich unterstützt, wäre eine Begünstigung gemäss Punkt 2 ebenfalls möglich. Im Konkubinat ist eine solche einseitige «massgebliche» Unterstützung allerdings eher selten und müsste bewiesen werden.
Die gesetzliche 3a-Begünstigungsordnung ist relativ starr. Flexibel ist sie unter anderem ab den Punkten 3 bis 5. Konkret: Betroffene ohne Lebenspartner und Kinder können also beispielsweise die eigenen Geschwister vor die Eltern setzen.