K-Geld-Leserin Jacqueline Schmid (Name geändert) wohnt im Kanton Thurgau. Sie hat 100'000 Franken auf ihrem Bankkonto und ist Eigentümerin einer Ferienwohnung im Kanton Graubünden. Der Steuerwert dieser Wohnung beträgt 300'000 Franken. Und sie ist mit einer Hypothek in der Höhe von 200'000 Franken belastet.
Die alleinstehende kinderlose Bündnerin will von der K-Geld-Beratung wissen, wie viel Vermögen sie als Besitzerin der Bündner Ferienwohnung an ihrem Wohnsitz im Thurgau versteuern muss. Die Antwort ergibt sich aus der Verteilung des Vermögens und der Schulden auf die beiden Kantone.
Bewegliches Vermögen wie Bargeld, Schmuck oder Aktien wird am Wohnsitz des Steuerpflichtigen versteuert – Liegenschaften hingegen sind am Ort zu versteuern, wo sie sich befinden. Das heisst: Die im Thurgau wohnhafte Schmid muss ihre 100'000 Franken Barvermögen im Thurgau und die Ferienwohnung in Graubünden versteuern.
Korrekturfaktor bestimmt den Steuerwert
Die Schulden werden proportional auf die Vermögenswerte in den beiden Kantonen verteilt. Es spielt also keine Rolle, dass die Hypothek nur auf der Wohnung in Graubünden lastet.
Die Kantone bewerten Liegenschaften sehr unterschiedlich. Das Bundesgericht hat entschieden, dass im interkantonalen Verhältnis die Liegenschaften einheitlich zu bewerten sind. Dazu werden sogenannte Repartitionsfaktoren herangezogen.
Damit gemeint ist ein Prozentsatz, mit dem die kantonalen Vermögenssteuerwerte von Liegenschaften für die interkantonale Steuerausscheidung angeglichen werden. Die Repartitionsfaktoren legt die Schweizerische Steuerkonferenz fest. Diese besteht unter anderem aus den Vorstehern der kantonalen Steuerverwaltungen.
Ein Repartitionsfaktor über 100 Prozent bedeutet, dass der Vermögenssteuerwert von Liegenschaften in diesem Kanton unter dem schweizerischen Durchschnitt liegt. Das ist zum Beispiel in Basel-Landschaft der Fall. Der Fiskus schätzt dort die Liegenschaften so tief ein, dass der Repartitionsfaktor mit hohen 385 Prozent angesetzt wird.
In Graubünden beträgt der Repartitionsfaktor 140 Prozent. Das hat für das steuerbare Vermögen von Schmid folgende Konsequenzen:
Repartitionswert der Wohnung
Der Wert beläuft sich auf 140 Prozent von 300'000 Franken, also 420'000 Franken. Samt dem Barvermögen von 100'000 Franken ergibt das ein Bruttovermögen in beiden Kantonen von 520'000 Franken (siehe Tabelle im PDF). Auf diesen beiden Beträgen werden die Schulden proportional verteilt: Im Thurgau werden vom Vermögen 19 Prozent respektive 38'000 Franken Hypothekarschulden abgezogen (100'000 Franken sind 19 Prozent von total 520'000 Franken Vermögen, die Hypothek beläuft sich auf 200'000 Franken).
Schmids für die Steuern massgebendes Reinvermögen im Thurgau beträgt also 62'000 Franken (100'000 minus 38'000 Franken), in Graubünden 258'000 Franken (81 Prozent des Vermögens minus 81 Prozent der Hypothek, gerundet).
Korrektur Repartitionswert
Anschliessend wird der Repartitionswert der Bündner Liegenschaft auf den Steuerwert im Kanton Thurgau umgerechnet. Damit soll erreicht werden, dass die Liegenschaft zu demjenigen Wert berücksichtigt wird, als wenn sie sich im Thurgau befände. Im Fall von Jacqueline Schmid ergibt dies eine Reduktion des Steuerwertes von 70000 Franken (Rechnungsformel siehe Fussnote zur Tabelle).
Steuerfreibetrag
Die Kantone gewähren je nach den persönlichen Verhältnissen einen steuerfreien Betrag auf das Vermögen. Im Fall von Schmid beträgt er im Kanton Thurgau 100'000 Franken. Der Betrag wird wiederum proportional von den Reinvermögen in den beiden Kantonen abgezogen. Daraus ergibt sich bei Schmid im Thurgau ein Steuerfreibetrag von 25'000 Franken.
Steuerbares Vermögen
Schmids steuerbares Vermögen im Thurgau beträgt also insgesamt 37'000 Franken (62'000 Franken Reinvermögen minus 25000 Franken Steuerfreibetrag), in Graubünden 113'000 Franken (188'000 Franken Reinvermögen minus 75'000 Franken Steuerfreibetrag). Satzbestimmend ist das Gesamtvermögen von 150'000 Franken.