Inhalt
Frankreich hat das Doppelbesteuerungsabkommen betreffend Erbschaftssteuer mit der Schweiz auf Jahresbeginn 2015 aufgekündigt: Seither besteuert Frankreich Erbschaften auch bei Schweizer Steuerpflichtigen mit Wohnsitz in Frankreich. Und dies selbst dann, wenn der Erblasser zuletzt in der Schweiz gewohnt hat oder dort Immobilienbesitz hatte.
Frankreich rechnet zwar Erbschaftssteuern, die bereits in der Schweiz entrichtet wurden, an die französische Erbschaftssteuer an. Nur nützt Ihnen das nichts: Weil Sie als direkter Nachkomme im Kanton Bern keine Erbschaftssteuern bezahlen, können Sie in Frankreich nichts abziehen.
Immerhin gewährt Frankreich für direkte Nachkommen einen Steuerfreibetrag von 100000 Euro pro Erblasser.
Kommentare zu diesem Artikel
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar hinzuzufügen
Sind Sie bereits Abonnent, dann melden Sie sich bitte an.
Nichtabonnenten können sich kostenlos registrieren.
Besten Dank für Ihre Registration
Sie erhalten eine E-Mail mit einem Link zur Bestätigung Ihrer Registration.
Keine Kommentare vorhanden