Mit einem freiwilligen Einkauf in die Pensionskasse lassen sich Steuern sparen und das Alterskapital erhöhen. Solche Einzahlungen sind aber nicht immer von Vorteil. Denn freiwillige Einkäufe landen im überobligatorischen Teil des Altersguthabens. Sie erhöhen die Altersrente oft nicht oder nur geringfügig, weil der gesetzliche Umwandlungssatz von 6,8 Prozent nur für den obligatorischen Teil gilt («Saldo» 10/2022).
Unvorteilhaft können sich freiwillige Einkäufe auch erweisen, wenn ein Versicherter stirbt, bevor er das Pensionsalter erreicht. Für diesen Fall schreibt das Gesetz für Ledige ohne Kinder keine Leistungen vor. Das heisst: Deren ganzes Erspartes geht an die Pensionskasse – samt allfälligen Einkäufen.
Verheiratete Hinterbliebene und Kinder haben Anspruch auf eine Rente. Diese wird häufig auf der Basis des versicherten Lohns der Verstorbenen berechnet – ohne getätigte Einkäufe. Die Pensionskasse kann zwar in ihrem Reglement bessere Leistungen für den Todesfall vor der Pensionierung vorsehen – sie muss aber nicht. Deshalb sollte man das Reglement vor allfälligen Einkäufen genau prüfen.
Das angesparte Altersguthaben ist immer dann für die Berechnung der Hinterbliebenenrente irrelevant, wenn die Risikoleistungen (Tod, Invalidität) in Prozent des anrechenbaren Lohns versichert sind.
Beispiel: Beläuft sich der versicherte Lohn auf 60'000 Franken und die Risikoleistung für die Partnerrente auf 30 Prozent dieses Lohns, werden den Hinterbliebenen jährlich 18'000 Franken ausbezahlt. Freiwillig getätigte Einkäufe haben keinen Einfluss auf die Höhe der Hinterbliebenenrente.
Einige Kassen zahlen Todesfallkapital freiwillig
In der Regel behalten die Vorsorgeeinrichtungen diese Einkäufe. Sie landen in den Reserven. Einige Kassen zahlen diese aber auch aus, wie Raphael Ebneter, Vorsorgeexperte beim VZ Vermögenszentrum, bestätigt: «Steht im Pensionskassenreglement, dass Einkäufe als separates Todesfallkapital ausgezahlt werden, ist alles in Ordnung.»
Anders sieht es aus, wenn die Pensionskasse die Leistungen für Hinterbliebene unter Berücksichtigung des gesparten Alterskapitals berechnet. In solchen Fällen führen freiwillige Einkäufe immer zu höheren Renten. Konkret: Das aktuelle Alterskapital inklusive Einkäufe und alle Sparbeiträge werden bis zum ordentlichen Pensionsalter von 64 oder 65 projiziert – meist ohne Verzinsung. Gestützt darauf wird die Partnerrente berechnet.