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Nein. Wer im Alter ein Freizügigkeitskonto auflöst und das Geld bar bezieht, muss dieses Konto immer als Ganzes auflösen. Leider haben Sie zu einem früheren Zeitpunkt einen wichtigen Schritt verpasst: Als dieses Geld von Ihrer damaligen Pensionskasse überwiesen wurde, hätten Sie es auf zwei Freizügigkeitskonten verteilen müssen. Ein nachträgliches Splitting ist nicht erlaubt.
Was das getrennte Auflösen in zwei unterschiedlichen Steuerperioden bringen kann, lässt sich an Ihrem Beispiel exemplarisch aufzeigen. In Ihrer Wohngemeinde im Kanton Freiburg zahlen Sie für die einmalige Kapitalauszahlung von 200000 Franken eine Steuer von 14268 Franken. Wenn Sie das Konto in zwei Schritten zu je 100000 Franken auflösen dürften, würden Sie zweimal 4616 Franken zahlen, insgesamt also nur 9232 Franken.
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