Wer seine Stelle kündigt, muss der Pensionskasse bekanntgeben, wohin sie das Altersguthaben überweisen soll. Dazu hat der Versicherte sechs Monate Zeit. Erhält die Kasse bis dann keine Mitteilung, muss sie das Geld laut Gesetz an die Auffangeinrichtung überweisen.

Weniger Geduld hatte die Uni ­Zürich: Eine Angestellte erhielt kurz nach ihrer Kündigung einen Brief ­der Uni zu ihrer Pensionskasse, der BVK Personalvorsorge des Kantons ­Zür...