Solange Sie Ihrer bisherigen Pensionskasse keine Meldung über ein Freizügigkeitskonto machen, muss diese Ihr Altersgeld weiterhin hüten und verzinsen. Doch ewig wird sie das nicht tun: Nach Ablauf von sechs Monaten darf die Pensionskasse gemäss Gesetz Ihr Freizügigkeitskapital an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG überweisen (www.aeis.ch), falls Sie bis dahin kein Konto angegeben haben.

So weit sollten Sie es nicht kommen lassen. Geben Sie der Kasse vorher zwei Freizügigkeitskonten zur je hälftigen Überweisung des Kapitals an. Damit haben Sie später zum Beispiel die Möglichkeit, die zwei Konten gestaffelt in unterschiedlichen Kalenderjahren zu beziehen. Das spart Steuern. Freizügigkeits­konten kann man übrigens bis zum Erreichen des 69. (Frauen) bzw. 70. (Männer) Altersjahrs stehenlassen – auch wenn man nicht mehr arbeitet.