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Vorsorgegelder auf einem Freizügigkeitskonto darf man gemäss Gesetz bis zu seinem 69. (Frauen) bzw. 70. Altersjahr (Männer) liegen lassen. So profitiert man weiterhin vom vergleichsweise guten Zins von bis zu 1 Prozent. Vor allem aber bleiben Vermögen und Ertrag auf dem Freizügigkeitskonto bis zum Bezug steuerfrei.
Bisher hatten einzelne Kantone wie etwa Graubünden und Thurgau das Kapital von Freizügigkeitskonten dennoch vorzeitig besteuert – entgegen dem klaren Wortlaut des Gesetzes. Dies jeweils dann, wenn jemand nach dem offiziellen Pensionierungsalter 64/65 nicht mehr erwerbstätig war. Die Steuerämter begründeten ihr Vorgehen mit dem Vergleich zur Säule 3a, wo das gesetzlich so geregelt ist. Das Freizügigkeitsgesetz dagegen enthält keine entsprechende Bestimmung.
Von ihrer eigenwilligen Auslegung liessen sich die Kantone auch vom Bundesamt für Sozialversicherung nicht abhalten – obwohl das Amt diese Praxis mehrfach als unzulässig taxierte. Nun sorgt das neue Kreisschreiben 41 der eidgenössischen Steuerverwaltung für Klarheit. Dort steht klipp und klar: Freizügigkeitsguthaben müssen «unabhängig von einer Erwerbstätigkeit» erst im Alter 69 bzw. 70 bezogen werden.
Dieser Regelung haben sich inzwischen alle Kantone angeschlossen. So schreibt beispielsweise Jakob Rütsche, Vorsteher der Steuerverwaltung Thurgau, auf Anfrage: «Wir haben unsere Praxis per 1. Januar 2014 angepasst.» Der Kanton Graubünden hat den Schritt bereits ein Jahr früher vollzogen.
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