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Nein. Entscheidend ist, dass Ihre Frau noch erwerbstätig ist und zusammen mit dem Arbeitgeber im Jahr 2017 mindestens den doppelten AHV-Mindestbeitrag zahlte. Der sogenannte AHV-Mindestbeitrag liegt bei nur 478 Franken, das Doppelte beträgt 956 Franken. Dieser Beitrag wird erreicht, wenn das Brutto-Jahreseinkommen Ihrer Frau bei mindestens 9334 Franken liegt.
Dies würde auch gelten, wenn Ihre Frau zum Beispiel Mitte Jahr ebenfalls frühpensioniert würde. Falls sie bis zu diesem Zeitpunkt den doppelten AHV-Mindestbeitrag gezahlt hat, sind sowohl Sie als auch Ihre Frau für das ganze Jahr 2017 von der AHV-Beitragspflicht für Nichterwerbstätige befreit.
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