Wer eine Frühpensionierung ins Auge fasst, sollte zuerst eine Übersicht über das Gesamtvermögen erstellen. Dazu zählen Kontoguthaben, Wertschriften, allfällige Immobilien und die Guthaben der zweiten und der dritten Säule. Bei der Pensionskasse muss man sich entscheiden, ob man das Geld als einmalige Kapitalauszahlung oder als Rente erhalten will.
Auch Mischformen sind möglich: Man kann also einen Teil als Kapital, den anderen als Rente beziehen. Wer das Kapital bevorzugt, muss dies der Pensionskasse vorher mitteilen. Dabei gelten Fristen, die im Reglement der Kasse ersichtlich sind. Die Anmeldefrist kann bis zu drei Jahre betragen. Für den Kapitalbezug ist die Zustimmung des Ehegatten nötig.
Geld vom 3a-Konto darf man ab Alter 59 (Frauen) und 60 (Männer) beziehen. Wer Guthaben der zweiten und der dritten Säule in verschiedenen Jahren auflöst, kann je nach Kanton Geld sparen (K-Geld 2/2023).
Als Nächstes sollte man das Einkommen bei vorzeitiger Pensionierung abklären. Die AHV-Rente darf man frühestens zwei Jahre vor dem ordentlichen Pensionsalter beziehen. Dann reduziert sich deren Höhe lebenslang um 6,8 Prozent pro Jahr. Bei vorzeitigem Bezug der Pensionskassenrente zeigt sich der gleiche Effekt, allerdings sind die Abzüge von Kasse zu Kasse unterschiedlich.
Zur Sicherheit bestellt man bei der AHV-Ausgleichskasse einen Auszug des individuellen Kontos (IK). Das entsprechende Formular findet sich auf den Internetseiten der Ausgleichskassen. Das individuelle Konto zeigt, ob Beitragslücken bestehen und wie viel man in den Jahren des Berufslebens eingezahlt hat. Sind die Zahlen korrekt, verlangt man von der Ausgleichskasse die individuelle Vorausberechnung der zu erwartenden AHV-Rente (K-Geld 1/2019).
Die ungefähre Höhe der Rente der Pensionskasse geht aus dem Ausweis hervor, den die Kasse jedes Jahr verschickt. Über die Höhe der Abzüge bei einer Frühpensionierung orientiert das Reglement der Kasse. Niemand ist gezwungen, die Rente vor dem gesetzlichen Pensionierungsalter zu beziehen. Nur muss man dann den Erwerbsausfall zwischen Frühpensionierung und Beginn der Rente mit Geld aus dem Vermögen überbrücken.
Budget für künftige Lebenskosten erstellen
Wie hoch die Lebenskosten nach der Frühpensionierung ausfallen, ist je nach Haushalt unterschiedlich. Am besten erstellt man ein voraussichtliches Budget. Als Basis dienen die bisherigen Ausgaben – abzüglich der Kosten, die sich aus der Erwerbstätigkeit ergaben (Transport, Verpflegung, Weiterbildung etc.). Einzurechnen sind allfällige Kosten für Freizeittätigkeiten (Sport, Hobbys, Reisen) und etwaige höhere Krankheitskosten wie Franchisen, Selbstbehalte für Medikamente und medizinische Behandlungen. Bei der Planung der Lebenskosten sollte man vorsichtshalber eine jährliche Teuerung von rund 2 Prozent einrechnen. Hauseigentümer sollten zudem eine allfällige Pflichtamortisation ihrer Hypothek berücksichtigen.
Positiv auf die verfügbaren Mittel wirken sich tiefere Steuern aus, die sich aus einem geringeren Einkommen ergeben (Steuerrechner auf Kgeld.ch ). Oft wird im Budget der AHV-Beitrag während der Zeit der Frühpensionierung vergessen: Dieser ist bis zum Alter 64 (Frauen) oder 65 (Männer) geschuldet – auch wenn man kein Erwerbseinkommen mehr hat. Massgebend für die Jahresprämie ist das Vermögen plus das mit dem Faktor 20 multiplizierte Renteneinkommen. Nicht zum massgebenden Renteneinkommen zählen IV-Renten und Ergänzungsleistungen.
Beispiel: Bei einem Vermögen von 250'000 Franken und einem jährlichen Renteneinkommen von 48'000 Franken ergibt sich ein massgebendes Vermögen von 1,21 Millionen Franken (48 000 x 20 = 960 000 plus 250'000). Dafür zahlt eine ledige Person in diesem Jahr einen AHV-Jahresbeitrag von Fr. 2416.80.
Wichtige Unterlagen zum Planen der Frühpensionierung
- Aktuelle Konto- und Depotauszüge der Banken, inklusive 3a-Konten
- AHV-Vorausberechnungen und Auszug des individuellen Kontos (IK)
- Aktueller Pensionskassenausweis
- Aktuelles Haushaltsbudget und das voraussichtliche Haushaltsbudget nach der Pensionierung
- Allfällige Hypothekarverträge
- Steuererklärung (wegfallende Berufsabzüge)
- Berechnung der AHV-Beträge nach der Frühpensionierung. Beitragstabelle für Nichterwerbstätige: www.ahv-iv.ch/p/2.03.d