Mehr als die Hälfte der Berufstätigen entscheiden sich, nicht bis 64 oder 65 zu arbeiten: Laut einer Studie der Swisscanto vom letzten Jahr lassen sich nicht weniger als 58 Prozent vorher pensionieren. Wer vorzeitig aus dem Erwerbsleben ausscheidet, muss bei der Pensionskasse mit happigen Rentenkürzungen rechnen. Eine Pensionierung mit Alter 60 statt 65 beispielsweise reduziert die Rente um einen Drittel.
Wer trotz Frühpensionierung eine volle Altersrente will, darf zusätzliche Einkaufsbeiträge leisten. Gemäss Gesetz darf man bis maximal zum Gegenwert von 105 Prozent der Rente einzahlen, die man bei einem Ausscheiden im ordentlichen Pensionierungsalter erhalten würde. Das heisst, man erhält dann trotz Frühpensionierung 105 Prozent der Rente, die man ohne Zusatzeinkäufe bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit im ordentlichen Rücktrittsalter erhalten hätte. Die meisten Pensionskassen ermöglichen das den Versicherten, wie eine K-Geld-Umfrage bei 42 grossen Vorsorgeeinrichtungen zeigt (siehe Tabelle im PDF).
Freiwillige Einkäufe kann man von den Steuern abziehen
Für die Versicherten kann sich ein freiwilliger Einkauf in die Pensionskasse lohnen. Denn die freiwillig einbezahlten Zusatzbeiträge darf man in der Steuererklärung von seinem steuerbaren Einkommen abziehen. Der spätere Bezug des Altersguthabens als Kapital wird tiefer besteuert. Renten sind voll steuerpflichtig. Sinkt das Einkommen im Alter, erfolgt die Besteuerung aber zu einem tieferen Satz.
Doch was passiert, wenn man sich bis zum Maximum eingekauft hat und dann doch über den geplanten Frühpensionierungstermin hinaus weiter arbeitet? Bei der Helvetia ist das einmal gemeldete Pensionierungsdatum verbindlich. Dann muss die Leistung bezogen werden. Die übrigen 41 Kassen dagegen lassen nach eigenen Angaben einen Aufschub zu. Rund die Hälfte von ihnen verhängt aber einen Einzahlungsstopp, sobald die Maximalgrenze von 105 Prozent erreicht ist (Tabelle im PDF).
Wohneigentümer haben bei einigen Pensionskassen die Möglichkeit, bei einer drohenden Überversicherung Kapital aus ihrer Pensionskasse zur Tilgung ihrer Hypothek auszahlen zu lassen. So können sie das Überschreiten der 105-Prozent-Grenze umgehen. Einzelne Kassen versuchen ein solches Vorgehen allerdings zu verhindern. So etwa die Allianz-Versicherung, die Asga-Pensionskasse und die Axa. Es sei «nicht möglich, mit einem Wohneigentumsvorbezug eine Überversicherung abzuwenden, da der bezogene Betrag in Zusammenhang mit der Einhaltung der 105-Prozent-Schwelle relevant bleibt», sagt Asga-Sprecher Roman Bühlmann. Dieser Ansicht ist man auch bei der Allianz und der Axa.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich entschied dagegen vor drei Jahren, dass für die Leistungen der Pensionskasse nach einem Vorbezug für Wohneigentum die Bestimmungen des Stiftungsreglements anwendbar sind (Urteil BV.2015.00007). Es wäre also Sache der Pensionskassen, diese Frage zu regeln. Bei keiner der von K-Geld befragten Vorsorgestiftungen findet sich aber eine solche Bestimmung im Reglement.
Mangels reglementarischer Grundlage gilt also in solchen Fällen: Die 105-Prozent-Grenze wird ohne Berücksichtigung des Vorbezugs berechnet. Gemäss Gesetz muss der Wohneigentumsvorbezug spätestens drei Jahre vor der tatsächlichen Pensionierung erfolgen.