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Hausverkäufer können im Vertrag festhalten, dass sie für allfällige bestehende bauliche Mängel keine Haftung übernehmen. Einen solchen Garantieausschluss enthielt auch ein Vertrag, der 2009 im Kanton Aargau abgeschlossen wurde: «Die Käuferschaft übernimmt die Räumlichkeiten im heutigen Zustand und wie besichtigt», hiess es dort. Und: «Jegliche Währschaft der Verkäuferschaft wird wegbedungen.»
Gerade mal drei Jahre später brach auf dem Grundstück ein Zuleitungsrohr. Es stellte sich heraus, dass das Haus auf einem wackligen Fundament stand. Der Verkäufer hatte das Haus selber geplant und im Jahr 2006 fertiggestellt. Dabei unterliess er es, den darunterliegenden Hang mit Betonpfählen zu sichern. Die nachträgliche Behebung des Mangels kostete 141000 Franken.
Im April entschied das Bundesgericht: Der Verkäufer muss die Sanierung zahlen. Denn eine fehlende Verankerung im gewachsenen Boden liege «gänzlich ausserhalb dessen, womit ein Käufer vernünftigerweise rechnen» müsse. Deshalb gelte der Garantieausschluss nicht. (Urteil 4A_444/2017)
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