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Festhypotheken. Wer eine Festhypothek vorzeitig kündigt, hat höchstens die Zinsen für die restliche Laufzeit zu zahlen. Die Migros-Bank verlangte bei einer Aargauer Kundin mehr. Laut einem Entscheid des Bezirksgerichts Zürich ist dies unzulässig.
Der Hintergrund: Die Banken verlangen von Wohneigentümern eine Vorfälligkeitsentschädigung, wenn diese ihre Festhypothek vor Ablauf des Vertrags kündigen. In den Verträgen behalten sich die Banken vor, diese Ausstiegsgebühr nach eigenem Gutdünken zu berechnen.
Die Migros-Bank belastete der Aargauerin einen Betrag, der höher war, als wenn sie die Hypothek bis zum Ende der Laufzeit bezahlt hätte. Die Bank machte geltend, sie habe für das vorzeitig zurückerhaltene Geld Negativzinsen zahlen müssen. Sie berief sich auf eine Klausel im Kreditreglement: Demnach berechnet sich die Ausstiegsgebühr nach der Differenz zwischen vereinbartem Kreditzinssatz und dem «erzielbaren Zinssatz» für dieses Geld am Kapitalmarkt.
Das Bezirksgericht entschied nun, dass die Bank der Kundin rund 2000 Franken zurückzahlen muss. Begründung: Sei im Reglement von einem «erzielbaren Zinssatz» die Rede, deute das darauf hin, dass dieser positiv sein müsse. Ein Negativzins als Wiederanlagesatz zur Berechnung der Ausstiegsgebühr komme nicht in Frage («K-Tipp» 5/2019).
Die Migros-Bank hat das Urteil an das Obergericht des Kantons Zürich weitergezogen.
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