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20.06.2018
Ja, allerdings nur, wenn Sie für das betreffende Steuerjahr nicht den pauschalen Unterhaltsabzug geltend machen, sondern die effektiven Kosten auflisten und in Abzug bringen. Ist beispielsweise in einem Jahr eine teure Dach- oder Fassadenerneuerung fällig, sollte man also daran denken, auch die übrigen Kosten für den Unterhalt der Liegenschaft abzuziehen.
Beim Bund und bei Ihnen im Kanton Zürich sind auch alle Versicherungsprämien und staatlichen Gebühren für die Immobilie zum Abzug zugelassen. So etwa die meist obligatorische Gebäudeversicherung, die Gebäudewasser- und Gebäudeglasversicherung sowie die Gebäudehaftpflichtversicherung. Ebenfalls abziehen dürfen Sie Serviceabos und Garantieverlängerungskosten für Heizung, Waschmaschine oder Tumbler.
Versicherungs- und Abo-Abzüge sind nicht in allen Kantonen möglich: In Freiburg, Luzern, Nidwalden und Wallis beispielsweise sind Serviceabos nicht zum Abzug zugelassen. Und in Nidwalden sind die Versicherungsprämien für Heizanlagen nur unter gewissen Voraussetzungen abzugsberechtigt.
Abzugsfähig sind weiter staatliche Abgaben, so etwa eine allfällige kantonale Liegenschaftssteuer oder die Grundgebühr für Kehricht, Wasser und Abwasser. Der eigentliche Wasserverbrauch und die Kehrichtsackgebühren gelten dagegen als Lebensunterhalt und berechtigen nicht zum Steuerabzug.
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