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Nein. Der BVG-Mindestzins gilt nur für Altersgeld bei der Pensionskasse. Und auch dort müssen die Pensionskassen nur den obligatorischen Teil der Altersvorsorge mindestens mit diesem Satz verzinsen. Im überobligatorischen Teil sind die Kassen bei der Verzinsung frei.
Für Gelder auf Freizügigkeitskonten gilt diese Regelung nicht. Hier können die Banken die Verzinsung allein bestimmen.
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