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Falsche Kundeninfo. Seit einem halben Jahr ist klar: Freizügigkeitsgelder darf man weiterhin steuerfrei liegen lassen, wenn man das offizielle Rentenalter erreicht hat – auch dann, wenn man keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, längstens aber bis zum 69. (Frauen) beziehungsweise 70. Altersjahr (Männer). So hat es die Eidgenössische Steuerverwaltung im Kreisschreiben Nr. 41 im letzten Herbst festgehalten. Alle Kantone haben sich der Regelung angeschlossen (siehe K-Geld 5/14).
Allerdings haben das noch nicht alle gemerkt. Die Glarner Regionalbank warnte einen Kunden noch am 25. Februar in einem Normschreiben, Freizügigkeitsguthaben seien «in der Regel nur steuerfrei, wenn Sie über das ordentliche Pensionierungsalter hinaus noch erwerbstätig sind». Diese Auskunft war falsch, bestätigt Marita Lichtsteiner von der Glarner Steuerverwaltung gegenüber K-Geld.
«Ein Fehler von unserer Seite», gesteht Dieter Elmer, Direktor der Glarner Regionalbank. «Wir haben das in unserem Informationsschreiben nun korrigiert.»
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