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Steuern. Ich füllte im vergangenen Frühjahr die Steuererklärung wie immer nach bestem Wissen und Gewissen aus. Trotzdem taxierte die Steuerverwaltung eine Wertschrift als «der Verrechnungssteuer nicht unterliegend». Folgerichtig kürzte sie die Rückerstattung der Verrechnungssteuer.
Nur: Der Steuerbeamte hatte sich geirrt. Die Wertschrift unterliegt sehr wohl der Verrechnungssteuer. So steht es in der Abrechnung der Bank. Doch um zum Geld zu kommen, konnte ich nicht einfach die Steuerverwaltung anrufen. Ich musste Einsprache erheben.
Kürzlich erhielt ich den Entscheid. Natürlich interessierte mich, ob die Einsprache gutgeheissen worden war. Doch im Begleitschreiben hiess es nur umständlich: «Sie erhalten den Entscheid zu Ihrer Einsprache gegen die Steuerveranlagung 2017 mit der Entscheidrechnung (angepasste Schlussabrechnung).» Und: «Die Begründungen und allfällige Korrekturen finden Sie in den Details zum Einspracheentscheid.» Ich vertiefte mich also in die zehn Seiten, die mir die Steuerverwaltung hatte zukommen lassen. Schliesslich wurde ich fündig. In den Fussnoten auf Seite 7 und Seite 10 stand: «Code 3: CHF 0: Ihre Einsprache wird gemäss den eingereichten Unterlagen gutgeheissen.»
Besser hätte die Steuerverwaltung die frohe Botschaft nicht verstecken können.
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