Nein. Die Berner Steuerbehörde beschränkt die Frist, die zwischen dem Kauf der neuen Liegenschaft und dem Verkauf des alten Hauses liegen darf, auf zwei Jahre. Diese ist – anders als bei der Ersatzbeschaffung nach dem Verkauf der alten Liegenschaft – nicht verlängerbar. Weitere Infos liefert dieses Merkblatt.