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Nein. Der Ofen dient der Beheizung des Hauses, deshalb sind diese Kosten als Liegenschaftsunterhalt abziehbar. Diesen Abzug hätten Sie allerdings im Jahr des Einbaus tätigen müssen. Jetzt ist es dafür zu spät. Bei der Grundstückgewinnsteuer nach dem Verkauf des Hauses dürfen Sie lediglich die wertvermehrenden Investitionen abziehen.
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