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Ja. Das Bundesgericht hat diese Praxis des Kantons Zürich als zulässig abgesegnet – und zwar im Entscheid 2C_119/2009 vom 29. Mai 2009. Bei schwer verkäuflichen Objekten sind bis zu 3 Prozent zulässig. Noch höhere Provisionen werden steuerlich nicht akzeptiert. Ihre Wohngemeinde hat sich demzufolge korrekt an die Zürcher Praxis gehalten. Eine Einsprache könnte erfolgreich sein, wenn Sie begründen können, dass es sich bei Ihrem Haus um ein schwer verkäufliches Objekt gehandelt hat.
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