Inhalt
03.12.2020
Spenden. Bettelbriefe haben in der Vorweihnachtszeit Hochkonjunktur. Die Couverts der Hilfswerke landen in Massen in den Briefkästen. Gut zu wissen: Zuwendungen an gemeinnützige Institutionen kann man in der nächsten Steuererklärung vom Einkommen abziehen. Die meisten Kantone erlauben für Spenden Abzüge bis zu 20 Prozent des Reineinkommens.
Welche Hilfswerke und Institutionen als gemeinnützig gelten, kann man bei den jeweiligen kantonalen Steuerverwaltungen in Erfahrung bringen. Hilfswerke, die das Gütesiegel der Stiftung Zewo führen, sind alle als gemeinnützig anerkannt. Man findet sie in einer öffentlich zugänglichen Datenbank unter www.zewo.ch/de/npo-suche.
Der Kanton Luzern führt ebenfalls eine umfassende überkantonale Liste mit Tausenden von Gesellschaften. Zu finden unter steuern.lu.ch/juristischepersonen/steuerbefreiung/steuerbefreite_institutionen.
Kommentare zu diesem Artikel
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar hinzuzufügen
Sind Sie bereits Abonnent, dann melden Sie sich bitte an.
Nichtabonnenten können sich kostenlos registrieren.
Besten Dank für Ihre Registration
Sie erhalten eine E-Mail mit einem Link zur Bestätigung Ihrer Registration.
Keine Kommentare vorhanden