Inhalt
Nein. Anders als der Kanton Zürich kennt der Kanton Thurgau in Härtefällen keine Möglichkeit, den Eigenmietwert zu reduzieren. Daher müssen Sie auch bei einem offensichtlichen Missverhältnis von tatsächlichen und fiktiven Einkünften den vollen Wert versteuern.
Kommentare zu diesem Artikel
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar hinzuzufügen
Sind Sie bereits Abonnent, dann melden Sie sich bitte an.
Nichtabonnenten können sich kostenlos registrieren.
Besten Dank für Ihre Registration
Sie erhalten eine E-Mail mit einem Link zur Bestätigung Ihrer Registration.
Keine Kommentare vorhanden