Eine 90-jährige Rentnerin aus dem Kanton Genf war auf Pflege und Hilfe im Haushalt ange­wiesen. Ihre Tochter stellte eine Haushälterin an. Der Monatslohn lag zuerst bei 2990 Franken, später bei 3090 Franken für 45 Arbeitsstunden pro Woche. Davon wurden 990 Franken für eine Monatsmiete abgezogen, da die Angestellte bei der Rentnerin im Erd­geschoss wohnte. Die Haushälterin arbeitete sechs Jahre lang für die betagte Frau.

Später forderte die Haushälterin von der Arbeitgeberin weitere 463'000 Franken. Der Lohn sei zu tief gewesen. Das Arbeitsgericht Genf sprach ihr rund 233'000 Franken zu. Das Kantonsgericht Genf reduzierte den Betrag auf 163'000 Franken.

Das Bundesgericht bestätigt ­diesen Entscheid. Der Bund und der Kanton Genf würden für Hausangestellte Mindestlöhne fest­legen. Gestützt darauf erhielt die Angestellte laut Bundesgericht 52'936 Franken zu wenig Lohn. Hinzu kommen ­Entschädigungen für Über­stunden, Nachtarbeit sowie unzuläs­sige Lohnabzüge und ­offene Ferientage.

Bundesgericht, Urteil 4A_390/2022 vom 7. Juli 2023