Ein Eigenheimbesitzer im Kanton Thurgau installierte eine Überwachungs­kamera an seinem Haus. Der Nachbar forderte den Kamerabesitzer auf, ihm gestützt auf das Datenschutzgesetz Auskunft über die Marke der Kamera, den Aufnahmebereich, den Speicherort und die Dauer der Videospeicherung zu geben.

Der Besitzer der Kamera gab dem Nachbarn nur teilweise Antwort. Er teilte ihm unter anderem mit, er filme lediglich sein eigenes Grundstück und lösche die Daten jeweils nach 24 Stunden, sofern keine besonderen Vorkommnisse aufgezeichnet worden seien.

Der Nachbar gab sich mit diesen Auskünften nicht zufrieden. Aufgrund der Platzierung der Kamera am Haus ging er davon aus, dass diese auch sein eigenes Grundstück filmt. Der Nachbar forderte vor Gericht, der Besitzer müsse die Kamera entfernen, und dies bereits für die Dauer des Gerichtsverfahrens.

Das zuständige Bezirksgericht wies das Gesuch ab. Der Nachbar zog den Entscheid an das Obergericht des Kantons Thurgau weiter. Es hielt in seinem Urteil fest: Private Gärten, Balkone und Hausfassaden zählen zur Privatsphäre der Anwohner. Wer diese filmt, verletzt die Persönlichkeitsrechte. Es sei zwar nicht geklärt, ob die Kamera tatsächlich das Grundstück des Nachbarn filme. Laut den Richtern ist es jedoch nicht zumutbar, mit einem Entscheid zuzuwarten, bis das Gerichtsverfahren durchgeführt worden sei. Für die Dauer des Verfahrens müsse der Kamerabesitzer sein Gerät mit einem Kleb- oder Blechstreifen so abdecken, dass diese das Nachbargrundstück nicht filmen könne.

Obergericht Thurgau, Entscheid ZBS.2023.9 vom 6. Juli 2023