Ein Ehepaar erwarb im Jahr 2001 in einer Zürcher Gemeinde für 540000 Franken ein Einfamilienhaus. Die Eheleute renovierten das Haus fortlaufend. Insgesamt tätigten sie wertvermehrende Investitionen von rund 450000 Franken. Ende 2020 verkauften sie das Haus für 1,7 Millionen Franken an die Nachbarin. Den Grundstückgewinn deklarierten die Verkäufer mit rund 700000 Franken. Das entspricht der Differenz zwischen Verkaufs- und Kaufpreis, abzüglich der wertvermehrenden Investitionen.
Das Steueramt liess den Abzug der Renovationskosten jedoch nicht zu und legte den Grundstückgewinn auf rund 1,15 Millionen Franken fest. Begründung: Die Nachbarin habe bereits vor dem Kauf ein Gesuch für den Abbruch der Liegenschaft und den Neubau eines Mehrfamilienhauses gestellt. Bei Abbruchliegenschaften könnten Investitionskosten nicht vom Grundstückgewinn abgezogen werden.
Liegenschaft als saniertes Haus verkauft – nicht als Abbruchobjekt
Das Ehepaar erhob beim Gemeinderat Einsprache – vergeblich. Danach wehrte es sich beim Steuerrekursgericht des Kantons Zürich. Mit Erfolg: Die Eheleute hätten die Liegenschaft nicht als Abbruchobjekt verkauft, sondern als komplett saniertes Einfamilienhaus. Massgeblich sei diese Sichtweise der Hausverkäufer und nicht die Abbruchabsicht der Käuferin.
Steuerrekursgericht ZH, Entscheid GR.2021.15 vom 30. November 2021
Kommentare zu diesem Artikel
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar hinzuzufügen
Sind Sie bereits Abonnent, dann melden Sie sich bitte an.
Nichtabonnenten können sich kostenlos registrieren.
Besten Dank für Ihre Registration
Sie erhalten eine E-Mail mit einem Link zur Bestätigung Ihrer Registration.
Keine Kommentare vorhanden