Der Beinahekollaps der Credit Suisse hat viele Bankkunden verunsichert. Deren Guthaben sind vom Einlegerschutz lediglich bis zu 100'000 Franken gesichert, zudem müssten sie ihre Hypotheken im Fall eines Konkurses vollumfänglich zurückzahlen.
Viele Leserinnen und Leser wollten deshalb von K-Geld wissen, ob sie ihr Guthaben auf dem Sparkonto im Fall eines Konkurses mit der Hypothekarschuld verrechnen können. Antwort: Laut Gesetz ist das zulässig. Aber in den Standard-Kreditverträgen der Banken steht oft, dass der Schuldner der Hypothek auf eine allfällige Verrechnung verzichtet. So bestätigen 9 von 15 angefragten Banken, dass sie in ihren Hypothekarverträgen oder Ge-schäftsbedingungen eine Verrechnung verbieten.
Das hat für die Hypothekarkunden bei einem Konkurs gravierende Folgen. Beispiel: Ein Hauseigentümer nahm bei einer Bank eine Hypothek in der Höhe von 400'000 Franken auf und hat auf einem Privat- und einem Sparkonto bei derselben Bank ein Guthaben von 200'000 Franken. Geht die Bank pleite, sind durch die Einlagensicherung nur 100'000 Franken abgedeckt. Der Kunden verliert die übrigen 100'000 Franken, weil er diese Forderung nicht mit seiner Hypothekarschuld verrechnen kann. Die Hypothek bleibt also in voller Höhe bestehen. Ohne Verrechnungsverbot im Vertrag könnte der Kunde die Hypothek um den Betrag reduzieren, den ihm die Bank auf seinen übrigen Konten schuldig bleibt.
Wenige Banken verzichten auf Verrechnungsverbot
Positiv: Kein Verrechnungsverbot gibt es in den Verträgen der Kantonalbanken Aargau, Basel-Landschaft, St. Gallen und Waadt sowie bei den Grossbanken Credit Suisse und UBS. Raiffeisen und die Zürcher Kantonalbank haben in den Hypothekarverträgen zwar ein Verrechnungsverbot, schliessen es für den Fall eines Konkurses aber ausdrücklich aus. Ihr Verbot käme zum Beispiel zum Tragen, wenn Kunden Schadenersatzforderungen wegen eines Hackerangriffs auf das E-Banking des Geldinstituts mit der Hypothekarschuld verrechnen wollten.
Tipp: Es empfiehlt sich, den Vertrag über die Hypothek vor dem Abschluss genau durchzulesen und zu verlangen, dass die Klausel mit dem Verrechnungsverzicht des Kunden gestrichen wird. Bei der Graubündner Kantonalbank ist die Unterzeichnung freiwillig, wie Sprecher Thomas Müller gegenüber K-Geld erklärt.
Wer bei einer Bank bereits einen Verrechnungsverzicht unterschrieben hat, kann Verluste im Konkursfall vermeiden, indem er bei dieser Bank höchstens 100'000 Franken auf dem Konto hat. Dieser Betrag wäre von der Einlagensicherung geschützt.