In Verträgen mit Hypothekenkunden ermächtigt sich die Credit Suisse , «das Kreditverhältnis mit allen Sicherheiten und Nebenrechten ganz oder teilweise auf eine Drittpartei im In- oder Ausland zu übertragen oder abzutreten». Und die Bank dürfe Drittparteien und «weiteren Beteiligten» die mit der Hypothek zusammenhängenden Informationen «jederzeit» zugänglich machen.
Hintergrund der Klausel: Mit Veräusserungen von Hypothekarverträgen kann sich eine Bank rasch finanzielle Mittel beschaffen. Was das für die Kunden bedeutet, schreibt die Bank gleich selber in der Broschüre, die zum Vertrag gehört: Erwirbt ein Dritter die Hypothek, kann ein Kunde bei einem Konkurs der Credit Suisse seine nach dem Gläubigerwechsel entstandenen Guthaben bei der Bank nicht mehr mit der Hypothekarschuld verrechnen. Das heisst: Er bekäme sein bei der Bank angelegtes Geld allenfalls nicht mehr oder nicht vollumfänglich zurück, müsste aber die Hypothek zurückzahlen.
Im Kleingedruckten steht auch, dass der Kunde die Bank im Falle des Verkaufs der Hypothek vom Bankkundengeheimnis und von weiteren Geheimhaltungs- und Datenschutzverpflichtungen entbindet. Hat der Erwerber der Hypothek seinen Sitz im Ausland, gilt das Bankkundengeheimnis der Schweiz nicht mehr. Persönliche Informationen über den Kunden und die Hypothek können so in Länder gelangen, wo der Datenschutz deutlich geringer ist als in der Schweiz – etwa in die USA.
Die Credit Suisse ist nicht die einzige Bank mit solchen Klauseln. Ein Vergleich der Verträge von zehn grossen im Hypothekargeschäft tätigen Banken zeigt: Nur die Berner und die St. Galler Kantonalbank verzichten auf eine solche Klausel. Bei der Basler und der Luzerner Kantonalbank, der Migros-Bank und der UBS finden sich ähnliche Formulierungen in den Verträgen (siehe Tabelle im PDF). Auch diese nehmen sich das Recht, Hypotheken auf Dritte im In- und Ausland zu übertragen – mit allen negativen Konsequenzen für den Kunden.
Anders sieht es bei der Aargauischen und der Zürcher Kantonalbank sowie bei Raiffeisen aus: Die Aargauische Kantonalbank sieht nur Übertragungen im Inland vor. Auch die Zürcher Kantonalbank beschränkt sich auf Übertragungen im Inland, weist aber im Vertrag und in den Begleitinformationen darauf hin, dass ein Dritter im Inland die Hypothek auf einen neuen Inhaber im Ausland übertragen kann. Bei Raiffeisen ist eine Übertragung ins Ausland nicht vorgesehen, aber auch nicht ausgeschlossen.
Hypothekarkunden sollten über Zinsen und Klauseln verhandeln
Wer eine Übertragung seiner Hypothek auf Dritte verhindern will, sollte die Klauseln aus dem Vertrag streichen. Die von K-Geld angefragten Banken sagen, dass die Übertragbarkeit ein Bestandteil ihrer Hypothekarverträge sei. Aber alle bis auf die Aargauische Kantonalbank sind bereit, die Streichung – zumindest in Ausnahmefällen – zu akzeptieren.
Gut zu wissen: Zurzeit buhlen die Banken um Hypothekarkunden. Die Verhandlungsposition von Kreditnehmern ist so gut, dass man nicht nur über die Höhe der Zinsen, sondern auch über Vertragsklauseln diskutieren kann. Das gilt auch bei der Credit Suisse. Ein Einfamilienhausbesitzer aus dem Thurgau verlangte nach der Beratung durch K-Geld die Streichung der Übertragbarkeitsklausel. Die Credit Suisse war damit einverstanden.