«Gewerbsmässiger Betrug»: So lautet das Urteil des Bundesgerichts über einen Inserateverkäufer, der Dutzende Gewerbetreibende mit Lügen getäuscht hatte. Der Mann verkaufte Inserate auf einem lokalen Ortsplan. Solche Pläne werden meist gratis in den jeweiligen Ortschaften verteilt. Sie können Gewerblern als Werbeplattform dienen.
Es gibt mehrere Firmen, die das Geschäft mit Ortsplänen betreiben – und das nützte der Verurteilte aus. Er gab sich fälschlicherweise als Vertreter der Firma X aus und legte seinen Opfern den bestehenden Ortsplan der Firma X vor, in dem diese bereits mit einem Inserat vertreten waren. Dann legte er ihnen ein Papier zur angeblichen Vertragsverlängerung vor – doch das war jeweils ein neuer Werbevertrag mit seinem eigenen Unternehmen Y. Die Namen der Firmen sind im Bundesgerichtsurteil anonymisiert (Urteil 6B_1160/2014).
Der Mann hatte noch andere Tricks auf Lager, um zu Vertragsunterschriften zu kommen. Einige Opfer erwischte er mit der Lüge, es gehe jetzt lediglich noch um die Unterschrift für ein «Gut zum Druck» für einen bereits erteilten Auftrag. Oder um die Beendigung eines Insertionsvertrags. Oder er verleitete den Sohn zur Unterschrift mit der Lüge, die gerade abwesende Mutter sei einverstanden. Oder er setzte seine Partner unter Zeitdruck mit der Behauptung, der reservierte Inserateplatz gehe sonst verloren.
Inserateverkauf an Gewerbler: So verhindern Sie böse Überraschungen
Gewerbetreibende sind häufig mit Vertretern konfrontiert, die sie zu einem Werbevertrag drängen wollen. Sie sollen inserieren in Orts- bzw. Stadtplänen, Quartierführern, Infobroschüren, Telefonbüchern, Gewerbeverzeichnissen, in Agenden, auf Tischsets, Werbetafeln oder Vereinsfahrzeugen. Tipps für den Umgang mit Inserateverkäufern:
Lassen Sie sich nicht unter Zeitdruck setzen. Seriöse Vertragsverhandlungen brauchen Zeit und Überlegung. Verlangen Sie Bedenkzeit. Aggressive Verkäufer drängen besonders dann auf eine sofortige Unterschrift, wenn der Geschäfts-partner in Eile oder durch Telefonanrufe abgelenkt ist.
Machen Sie keinen Termin mit Verkäufern ab, sondern lassen Sie sich Unterlagen zuschicken. Lesen Sie genau durch, was Sie unterschreiben.
Seien Sie besonders skeptisch, wenn der Verkäufer das Auftrags-formular bereits im Voraus fertig -ausgefüllt hat.
Geben Sie keine Inserate in Auftrag, die im Voraus zahlbar sind. So operieren nur unseriöse Firmen. Bei seriösen Firmen ist die Rechnung erst zahlbar, wenn das Inserat -erschienen ist und ein Belegexemplar vorliegt.
Vergessen Sie nicht: Unter Gewerbetreibenden gibt es kein sieben-tägiges Rücktrittsrecht, wie das Konsumenten bei Haustürgeschäften haben. Ohne finanzielle Folgen können Sie den Vertrag nur anfechten (innert einem Jahr), falls der Verkäufer Sie absichtlich irregeführt hat. Kommt es dann aber zum Prozess, müssen Sie vor Gericht beweisen können, dass man Ihnen beim Vertragsabschluss etwas vor-getäuscht hat.
Hüten Sie sich auch vor Registerhaien, die mit Werbeeinträgen in -unterschiedlichsten Verzeichnissen locken. Die tückischen Angebote kommen meist per Fax oder E-Mail und vermitteln auf den ersten Blick den Eindruck, der Eintrag sei -gratis. Und es gehe nur darum, die -Adressangaben zu überprüfen.
Auf www.kgeld.ch finden Sie die Warnliste «Registerhaie und -Adressbuchschwindler» mit allen -aktuellen Fallen.