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Nein. Dieser Beitrag an die Lebenshaltungskosten ist in sämtlichen Kantonen steuerfrei. Das gilt unabhängig vom Alter der Tochter. Es spielt auch keine Rolle, ob sie arbeitslos oder berufstätig ist.
Unter dem Strich stellt dieser Beitrag kein Einkommen dar, sondern ist eine Gegenleistung für die Lebenshaltungskosten. Diese Auslagen etwa für Lebensmittel und Putzsachen sind nicht vom steuerbaren Einkommen abziehbar. Aus diesem Grund müssen Sie auch die Einnahmen zur Senkung Ihrer Lebenshaltungskosten nicht versteuern.
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