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Nein. Aufwendungen für den Unterhalt der eigenen Liegenschaft sind nur abzugsfähig, wenn sie werterhaltenden Charakter haben. Wenn also ein Bauteil einer Liegenschaft repariert oder durch ein gleichwertiges ersetzt wird. Ein Ersatz bereits bestehender Handläufe wäre somit als Unterhalt abzugsfähig. Sie hingegen haben die beiden Handläufe neu montiert. Das fällt nicht unter die Liegenschaftskosten.
Bewahren Sie aber die Quittung auf. Denn der Einbau gilt als wertvermehrend und solche Auslagen können Sie dereinst beim Verkauf der Liegenschaft geltend machen. Das verringert die Grundstückgewinnsteuer.
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