Ein Vorbezug von Geldern der 2. Säule im Rahmen der Wohneigentumsförderung muss spätestens drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen geltend gemacht werden. Bei Ihnen würden zwischen Bezug und Pensionierung nur zehn Monate liegen.

Unter Umständen hat Ihre Pensionskasse im Reglement aber eine für Sie günstigere Lösung festgelegt, die auch Vorbezüge für Wohneigentum kurz vor der Pensionierung erlaubt. Prüfen Sie die Bestimmungen dazu im Reglement Ihrer Kasse.