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Die Kosten für die Betreuung Ihres Kindes durch Dritte können Sie bis zum maximalen Kinderbetreuungsabzug geltend machen. Dies unter der Voraussetzung, dass die Betreuung nötig ist, um ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Die zulässigen Abzüge sind kantonal unterschiedlich geregelt.
Die Kosten für die Haushaltshilfe können Sie dagegen nicht abziehen. Sie zählen zu den privaten Lebenshaltungskosten.
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