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Ja. Weil Sie fünf Jahre vor dem ordentlichen Pensionsalter stehen, können Sie nun über Ihr Geld in der 3. Säule frei verfügen. Ein 3a-Konto kann man jeweils nur als Ganzes auflösen, Teilbezüge ab einem Konto sind grundsätzlich nicht möglich. Aber Sie können die vier Konten in verschiedenen Jahren auflösen, damit sie nicht zusammen besteuert werden (siehe K-Geld 6/2014). Wenn Sie weiterhin ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen erzielen, können Sie Ihre anderen 3a-Konten auch weiterhin äufnen.
Dieses Jahr beträgt die maximale 3a-Einzahlungslimite für Angestellte mit Pensionskasse 6768 Franken, für Selbständige ohne Pensionskasse 33 840 Franken.
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