Ja. Aus steuerlicher Sicht ist es in vielen Kantonen vorteilhaft, die Bezüge von 3a-Geld auf mehrere Steuerperioden zu verteilen. Altersleistungen aus der 3. Säule darf man frühestens fünf Jahre vor dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV beziehen. Sie ­lassen sich aber auch bis zu fünf Jahre aufschieben, sofern eine AHV-pflichtige Erwerbstätigkeit weitergeführt wird.