Der Kanton Zürich hat kürzlich die ­Härtefallklausel beim Eigenmietwert gestrichen. Das gilt für alle offenen Steuereinschätzungen. Die bisherige Härtefallregelung betraf Eigentümer von selbstbewohnten Immobi­lien, bei denen der Eigenmietwert in einem offensichtlichen Missverhältnis zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen stand. Diesen Steuerpflichtigen – in der Regel Rentnern – gewährten die Steuerbehörden einen Rabatt auf den Eigenmietwert.

Damit ist nun Schluss. Auslöser für die ersatzlose Streichung im Kanton Zürich war ein Bundesgerichts­urteil vom August 2022: Darin verwarf das Gericht eine Änderung des Steuergesetzes im Tessin. Diese hatte zum Ziel, Hausbesitzer mit geringem Einkommen vor einem zu hohen Eigenmietwert zu bewahren. In der Folge gingen jene sieben Kantone, die eine Härtefallklausel beim Eigenmietwert kennen, über die Bücher.

Die Kantone Luzern und St. Gallen halten an ihrer bisherigen Praxis fest. Sie argumentieren, in ihren ­Regelungen heisse es, der Eigenmietwert müsse ­mindestens 60 Prozent der mittleren Marktmiete betragen. Damit würden sie nicht gegen das Urteil des Bundesgerichts verstossen. Graubünden ergänzt seine Regelung per Anfang 2024, in Obwalden und Schaffhausen sind die rechtlichen Grundlagen in Überarbeitung. Der Kanton Genf schreibt, er habe noch ­keinen Entscheid gefällt.